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Das sollten Sie wissen! Termine und Fristen der Betriebskosten­abrechnung

22.03.18

Für Wohnraumvermieter gilt zunächst gemäß § 556 Abs. 3 BGB, dass über die Vorauszahlungen der Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Dies wird im Allgemeinen dahingehend verstanden, dass der Zeitraum, über den abgerechnet wird, nicht länger sein darf als 12 Monate. Wohnraummietern muss nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums zugehen. Für Gewerbemieter gilt dies nicht, da sich diese Fristvorschrift in den Regelungen speziell für Wohnraummietverhältnisse befindet.

 

Ausstattung mit Messgeräten

Wenn die Geräte gemietet werden sollen, müssen die Mieter darüber zuvor informiert werden. Sie haben dann einen Monat Zeit, der Anmietung zu widersprechen. Die Terminankündigung für eine Montage der Messgeräte erfolgt fristgemäß mindestens mit einer Woche Vorlauf. Einen zweiten Termin vergeben wir 10 Tage später, höchstens jedoch 14 Tage später, sollten wir beim ersten Termin keinen Zugang zur Wohnung erhalten haben, um die Montage der Messgeräte durchführen zu können.

Ablesung

Zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums wird die Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte durchgeführt. Im optimalen Fall wird die Ablesung per Funk durchgeführt, sollte dies aufgrund der vorhandenen Gerätetechnik nicht möglich sein, kündigen wir den Termin fristgemäß mindestens mit einer Woche Vorlauf an. Einen zweiten Termin vergeben wir 10 Tage später, höchstens jedoch 14 Tage später, sollten wir beim ersten Termin keinen Zugang zur Wohnung erhalten haben, um die Ablesung durchführen zu können. So schreiben es die DIN 4713 Teil 5 und die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung vor.

Abrechnung

Ist die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist erstellt, rechtzeitig und ordentlich dem Nutzer zur Verfügung gestellt, hat der Nutzer 12 Monate Zeit, der Verwaltung bzw. dem Vermieter über Beanstandungen in Kenntnis zu setzen. Auf Fehler, die nicht innerhalb dieser Frist gerügt wurden, kann sich der Nutzer später im Nebenkostenprozess nicht mehr berufen. Eine Ausnahme stellt ein nicht schuldhaftes Überschreiten der Frist des Nutzers dar.

Abrechnungssaldo

Wird der Abrechnungssaldo trotz Einhaltung aller Fristen nicht ausgeglichen, kann der Mieter das Guthaben oder der Vermieter die Nachzahlung bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren durch eine Klage oder einen gerichtlichen Mahnbescheid geltend machen.

Gehen Sie mit uns in den offenen Erfahrungsaustausch, wir behalten für Sie die Fristen im Blick und stellen rechtzeitig die Weichen für eine reibungslose Abrechnung.

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